Kostenhilfe
Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe
Ferner besteht unter Umständen die Möglichkeit, Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe für die Interessenwahrnehmung zu beantragen.
Während die Beratungshilfe die Beratung sowie die außergerichtliche Interessenvertretung abdeckt, kommt die Beantragung von Prozesskostenhilfe (im Familienrecht: Verfahrenskostenhilfe) im gerichtlichen Verfahren in Betracht.
Ob Anspruch auf Beratungshilfe besteht, richtet sich nach der Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen. Diese ist im Rahmen eines Antragsverfahrens offen zu legen und zu belegen. Im Rahmen des Strafrechts wird nur die Beratung, nicht jedoch die Interessenwahrnehmung abgedeckt. Überdies darf die Inanspruchnahme nicht mutwillig sein. Sollte Beratungshilfe gewährt werden, werden die Kosten von der Staatskasse getragen. Lediglich ein Selbstkostenbeitrag in Höhe von 15,00 Euro ist der Rechtsanwalt berechtigt einzufordern.
Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe wird bewilligt, wenn die Einkommens- und Vermögenssituation des Rechtssuchenden dies rechtfertigt. Weiterhin ist es erforderlich, dass das Klageverfahren oder die Abwehr einer Klage Aussicht auf Erfolg hat. Wird Prozess- bzw. Verfahrenskostenbeihilfe bewilligt, werden die Kosten des eigenen Rechtsanwalts sowie der Gerichtskostenanteil von der Staatskasse getragen, nicht jedoch die Kosten des Prozessbevollmächtigten der Gegenseite.
Die Beratungshilfe kann bereits vorab bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Gerne können wir aber den Antrag auch gemeinsam im Rahmen des Erstgespräches ausfüllen. Wünschenswert wäre jedoch, wenn Sie die erforderlichen Unterlagen, die Ihre Einnahmen- und Ausgabenseite belegen, bereits zum Gespräch mitbringen.
Die Prozesskostenhilfe wird in der Regel vom Rechtsanwalt im laufenden Verfahren bzw. mit Klageeinreichung beantragt. Auch dieses Antragsformular kann im Rahmen des Erstgespräches gemeinsam ausgefüllt werden.